Videoüberwachung als Arbeitgeber: Kann ich als Arbeitgeber eine Überwachungskamera in meinen nicht öffentlich zugänglichen Betriebsräumen betreiben?

Ja. Allerdings gelten in nur für Mitarbeiter zugänglichen Räumen strengere Vorgaben, weil der Kreis der überwachten Personen begrenzt ist und diese dem Arbeitgeber bekannt sind.

Gar keine Kameras dürfen in solchen Räumen aufgestellt werden, die als Rückzugsräume für Mitarbeiter gelten. Das sind d. h. beispielsweise Pausenräume, Küchen oder Sanitäranlagen. Hier müssen Arbeitnehmer keine Videoüberwachung dulden, weil sie sich dort eben privat verhalten.

Wichtig ist ansonsten, die Videoüberwachung offen durchzuführen. Mit entsprechenden Hinweisschildern. Und es muss ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers für diese Datenerhebung vorliegen.

Berechtigte Interessen für die Videoüberwachung

Das kann die präventive Sicherung des Eigentums sein (Gerätschaften oder Güter) oder die vereinfachte Kommunikation von Arbeitsformen arbeitsteiliger Prozesse bzw. die Kontrolle technischer Abläufe. Auch die Aufklärung fortgesetzter Straftaten durch Mitarbeiter kann ein berechtigtes Interesse darstellen für die Videoüberwachung als Arbeitgeber.

Im Grundsatz gilt aber, dass eben eine Überwachung nur erforderlich und angemessen ist, wenn berechtigte Interessen bestehen und die dadurch festgelegten Zwecke auch erreicht werden können.

Das ist nicht der Fall, wenn beispielsweise alle Mitarbeiter überwacht werden, weil man einen einzelnen Mitarbeiter in Verdacht hat. Oder es kann erforderlich sein, Produktionsabläufe in der Weise zu überwachen, dass Mitarbeiter nicht erkennbar sind.

Gänzlich unerlaubt ist die Videoüberwachung von Mitarbeitern nur zur Leistungskontrolle, schon gar nicht als Dauerüberwachung.

Und es gilt der Grundsatz der Datensparsamkeit, d. h. Aufnahmen müssen so schnell wie möglich gelöscht werden, spätestens dann, wenn der Zweck erreicht ist.

Der Arbeitgeber muss also so schnell wie möglich handeln und darf nicht einfach Aufnahmen dauerhaft aufbewahren, um gegebenenfalls einmal darauf zurückgreifen zu können.

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