Kündigung in der Probezeit: Kann ich in der Probezeit noch kündigen, wenn die Kündigungsfrist länger ist, als die restliche Probezeit?
Ja, es kommt nur darauf an, dass die Kündigung selbst in der Probezeit beweisbar zugegangen ist, d. h. am besten durch einen Boten in den Briefkasten eingeworfen wurde.
Das bedeutet, die Kündigungsfrist (in der Regel zwei Wochen) ist jedenfalls einzuhalten, es schadet aber nicht, wenn diese Kündigungsfrist erst nach der Probezeit endet.
Hauptsache die Kündigung ist rechtzeitig zugegangen. Sie können also noch am letzten Tag der Probezeit kündigen, wenn das Schreiben noch innerhalb der Probezeit eingeht.
In der Praxis wird übrigens oft die Probezeit mit der Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz verwechselt. Eigentlich bedeutet die Vereinbarung einer Probezeit nur, dass man innerhalb dieser so definierten Probezeit mit einer Kündigungsfrist von nur zwei Wochen kündigen kann. D. h. es gilt eine verkürzte Kündigungsfrist gegenüber der normalen gesetzlichen Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Monats.
Die Probezeit sagt also nur etwas über die Frist einer möglichen Kündigung aus und nicht zur Frage, ob man überhaupt kündigen kann. Das ergibt sich aus der sogenannten Wartefrist nach dem Kündigungsschutzgesetz.
Denn die Wirkung des Kündigungsschutzgesetzes tritt erst nach sechs Monaten ein und diese Frist ist in der Regel gleichlaufend mit der Probezeit, hat aber eben eine andere Bedeutung.
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