Kann ich als Arbeitgeber einen Teil des Gehalts widerrufen?

Nein, einfach so ist das nicht möglich.
Allerdings ist es möglich, Entgeltbestandteile unter einen Widerrufsvorbehalt zu stellen. Das hat das Bundesarbeitsgericht immer wieder so entschieden.
Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitgeber in seinen Arbeitsverträgen ganz klar und transparent darstellt, was gelten soll. Arbeitsverträge gelten als Allgemeine Geschäftsbedingungen und werden daher kritisch auf Wirksamkeit geprüft.
Die entsprechende Widerrufsklausel muss eindeutige Widerrufsgründe aufführen, damit ersichtlich wird, aus welchen Gründen der Widerruf erfolgt.
Das können wirtschaftliche Gründe sein oder Leistungen oder das Verhalten des Arbeitnehmers. Dabei ist bei wirtschaftlichen Störungen auch der Grad der Störung zu konkretisieren.
Es muss also für den Arbeitnehmer möglich sein, sich den Fall des Widerrufs schon vorher klarzumachen.
Die Grenze bei einem Gehalt widerrufen:
Eine ganz wichtige Regelung darüber hinaus ist, dass das Bundesarbeitsgericht eine Grenze aufgestellt hat: Bei leistungsunabhängigen Entgeltbestandteilen darf die widerrufene Summe nicht mehr als 25-30 % betragen.
Auch der Betriebsrat ist bei derartigen Widerrufsklausel zu beteiligen.
Eine entsprechende Klausel sollte also den widerruflichen Gehaltsbestandteil benennen und sodann sehr konkret darauf eingehen, unter welchen Bedingungen ein Widerruf erfolgen kann, beispielsweise eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens oder wesentliche Veränderungen in der Organisationsstruktur oder dergleichen. Je genauer dieser Punkt beschrieben ist, desto besser.
Sodann sollte eine Frist (beispielsweise sechs Wochen zum Monatsende) für den Widerruf festgelegt werden.
Und es sollte klargestellt werden, dass auch noch eine Interessenabwägung stattfindet.
Außerdem muss der Mindestlohn berücksichtigt bleiben.
Eine gute Regelung zu treffen ist gar nicht so einfach. Die Rechtsprechung ist sehr unübersichtlich, da auch das Recht der Allgemeine Geschäftsbedingungen zu beachten ist.
Arbeitgeber sollten also vor Verwendung einer derartigen Klausel durchaus Rechtsberatung einholen. Aus Arbeitnehmersicht wiederum sollte ebenfalls eine entsprechende Klausel auf ihre Wirksamkeit geprüft werden.
Als Experte für Arbeitsrecht helfe ich gerne bei der Erstellung solcher Verträge und unterstütze Arbeitnehmer bei der Durchsetzung ihrer Rechte.